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Weitergelten der für die Lohnsteuer maßgebenden Tabellen 2002 auch im Jahr 2003
(BMF, Schreiben v. 25.10.2002 - IV C 5 - S 2361 -197/02)
Mitteilung der Redaktion:
Zu den Folgen der Verschiebung der Steuerentlastungsstufe des Jahres 2003 auf das Jahr 2004 durch das Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651).
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass durch die Verschiebung der für das Jahr 2003 vorgesehenen Steuerentlastungsstufe um ein Jahr die nachstehend aufgeführten Veröffentlichungen und Bekanntmachungen auch noch für das Jahr 2003 anzuwenden sind:
1. Die vom Bundesministerium der Finanzen erstellten allgemeinen und besonderen Lohnsteuertabellen, die als Beilage 229 a zum Bundesanzeiger vom 07.12.2001 veröffentlicht worden sind.
2. Der für das Jahr 2002 mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.09.2001 (BStBl. I S. 672, 793) veröffentlichte Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer.
3. Die mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2001 (BStBl. I S. 667) bekannt gemachten neuen Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2002.
4. Das am 07.09.2001 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2002.
Quelle: Mitteilung BMF v. 31.10.2002
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