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Gemeinnützigkeit bei Körperschaften - Steuerlich unschädliche Betätigungen
(BMF-Schreiben vom 13. November 2002 - IV C 4 - S 0177 - 24/02)
Mitteilung der Redaktion:
Zur Behandlung von Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb fördern, als gemeinnützig.
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.04.2002 sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr.1 AO durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 31.12.2002 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Diese Übergangsregelung wird auf den Veranlagungszeitraum 2003 ausgedehnt.
Die Frist, bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügende Satzung erhalten haben muss, wird bis zum 30.06.2003 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Mitteilung BMF
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