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Erhöhte Kampfhundesteuer

(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2002 - 6 C 10609/02.OVG)

Leitsatz der Redaktion:
Für "Kampfhunde" bestimmter Rassen dürfen die Gemeinden höhere Steuersätze festlegen als für andere Hunde.

Nach der Hundesteuersatzung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde betrug im Jahr 2001 der Steuersatz für einen Hund im Normalfall 144 DM. Für Hunde von insgesamt 13 Rassen, die als Kampfhunde definiert sind, war dagegen der vierfache Betrag zu zahlen. Zu diesen 13 Rassen zählt auch der "American Staffordshire Terrier". Ein Bürger dieser Gemeinde, der zwei Hunde dieser Rasse hält, griff die Hundesteuersatzung vor Gericht an.
Das OVG hat den diesbezüglichen Antrag abgelehnt.

Die Gemeinden dürften für gefährliche Hunde höhere Steuern verlangen, so das Gericht in seiner Begründung. Dabei sei die Einstufung des American Staffordshire Terriers als Kampfhund rechtlich unbedenklich. Für die Steuererhebung dürfe an das "abstrakte Gefährdungspotential" bestimmter Hunderassen angeknüpft werden.
Quelle: PM OVG Rheinland-Pfalz Nr. 50/2002



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