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Minimalbesteuerung und Steuervereinfachung für Existenzgründer und Kleinunternehmer

(BMF, Mitteilung v. 15.01.2003)

Mitteilung der Redaktion:
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich als Teil der Offensive "pro Mittelstand" auf eine vereinfachte Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmen geeinigt, die bereits rückwirkend ab 01.01.2003 gelten soll.

Existenzgründer und Kleinunternehmer könnten ihren Gewinn künftig vereinfacht ermitteln. Sie dürften pauschal die Hälfte der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Der Steuerpflichtige müsse lediglich seine Betriebseinnahmen aufzeichnen. Alle weiteren Aufzeichnungspflichten würden entfallen. Voraussetzung sei, dass die Betriebseinnahmen im Jahr der Betriebsgründung (danach jeweils im Vorjahr) 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr (Ausnahme Gründungsjahr) 50.000 Euro nicht überschreiten.

Im Regelfall bleibe das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen nach der Vereinfachungsregel unter dem Grundfreibetrag und damit steuerfrei. Da alle Anwender zugleich unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen, könne eine Umsatzsteuerpflicht nicht entstehen. Die Regelung, die rückwirkend ab 01.01.2003 gelten soll, sei unbefristet. Wer die Einnahmegrenzen nicht überschreitet, könne dauerhaft davon Gebrauch machen. Der Unternehmer könne jederzeit auch für eine andere Art der Gewinnermittlung (Einnahmeüberschussrechnung/ Bilanzierung) optieren.

Des Weiteren sei geplant, mit Wirkung ab 01.01.2004 die Einnahmen- und Umsatzobergrenze für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach der Existenzgründung auf 35.000 Euro zu erhöhen. Hierzu bedürfe es aber noch der Zustimmung der Europäischen Union.
Quelle: Mitteilung BMF / Mitteilung BMWA



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