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Einordnung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit bei Heil- oder Heilhilfsberufen
(BMF, Schreiben v. 03.03.2003 - IV A 6 - S 2246 - 8/03)
Mitteilung der Redaktion:
1. Einen Heil- ofder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege.
2. Soweit Heil- oder Hilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 I Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen.
Für die einzelnen Tatbestandsmerkmale bedeute das Folgendes:
1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit Die ausgeübte Tätigkeit sei den Katalogberufen ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient.
2. Vergleichbarkeit der Ausbildung Die Ausbildung sei den Katalogberufen ähnlich, wenn sie als mehrjährige theoretische und praktische Ausbildung auf Grund eines bundeseinheitlichen Berufsgesetzes absolviert wird.
3. Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedinungen an die Ausübung Es müssten vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung vorliegen.
a) Berufsrechtliche Regelung Für den zu beurteilenden Beruf müsse ein bundeseinheitliches Berufsgesetz existieren, in dem Ausbildung und Ausübung geregelt sind.
b) Staatliche Erlaubnis der Berufsausübung Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs müsse einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis bedürfen.
c) Staatliche Überwachung Die Ausübung des zu beurteilenden Berufs müsse einer staatlichen Überwachung durch die zuständige Behörde unterliegen.
Kein Merkmal für die Vergleichbarkeit sei jedoch die (Kassen-)Zulassung des zu beurteilenden Berufs gem. § 124 II SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.
Nach diesen Grundsätzen sollen demnach folgende Berufsgruppen eine freiberufliche Tätigkeit ausüben: Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorung der Patienten erfolgt (ab 1.8.2002), Diätassistenten, Ergotherapeuten, med. Fußpfleger (ab 1.1.2003), Hebammen/Entbindungspfleger, Krankenpfleger/Krankenschwestern, Logopäden, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure (soweit nicht überwiegend kosmetisch tätig), med. Bademeister, med.-technische Assistenten, Orthopisten, psychologische Psychotherapeuten, Kinderpsychotherapeuten (ab 1.1.1998), Podologen (ab 1.1.2002), Rettungsassistenten als auch Zahnpraktiker.
Keine freiberufliche Tätigkeit sollen dagegen ausüben: Apotheker, Krankenpflegehelfer, Heileurythmisten, Fußpraktiker und Sprachheilpäfdagogen, außer sie üben auf Grund besonderer Umstände eine unterrichtende Tätigkeit aus.
Quelle: Mitteilung BMF
[§ 18 I Nr. 1 EStG]
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