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Grundsätzliches Nachbesserungsrecht auch für Steuerberater
(OLG Koblenz, Urt. v. 18.03.2003 - 3 U 1027/02)
Leitsatz der Redaktion:
Will ein Mandant die Beseitigung der Mängel der Leistung seines bisherigen Steuerberaters (StB) durch einen anderen Berater vornehmen lassen, muss er dem für die Mängel verantwortlichen Steuerberater im Regelfall zunächst die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel einräumen.
Zwischen dem auf Honorar klagenden Steuerberater (Kl.) und dem beklagten Mandanten (Bekl.) war es zu Unstimmigkeiten über die richtige steuerrechtliche Bewertung von bereits erbrachten und abgerechneten Leistungen gekommen. Daher kündigte der Bekl. den Steuerberatungsvertrag mit dem Kl. und beauftragte einen anderen Steuerberater mit den weiteren Jahresabschlussarbeiten. Als der Kl. sodann seine Honoraransprüche gegenüber dem Bekl. geltend machte, erklärte dieser die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen der infolge der Einschaltung eines weiteren Steuerberaters entstandenen Kosten.
Nachdem das LG der Honorarklage des Kl. stattgegeben hatte, legte der Bekl. Berufung ein; diese blieb jedoch ohne Erfolg.
Das OLG führte aus, dass die Voraussetzungen für einen aufrechenbaren Gegenanspruch des Bekl. nicht gegeben seien. Der Bekl. könne die durch die Einschaltung des weiteren Steuerberaters entstandenen Mehrkosten nicht gegenüber dem Kl. geltend machen.
Denn der Bekl. hätte noch vor Einschaltung eines anderen Steuerberaters seinem ursprünglichen Steuerberater, dem Kl., die Möglichkeit einräumen müssen, die Mängel der erbrachten Leistung zu beseitigen. Die Einräumung einer solchen Nachbesserungsmöglichkeit sei nur dann entbehrlich, wenn der mangelhaft arbeitende Berater die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert hat; diese sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.
Quelle: PM OLG Koblenz
[§§ 1 ff StBGebV]
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