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Steuerberater muss auch auf mögliche Belastungen durch Kirchensteuer hinweisen

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002 - 23 U 39/02)

Leitsatz der Redaktion:
Ein Steuerberater muss auch auf mögliche Belastungen auf Grund der Kirchensteuerpflicht seines Mandanten hinweisen.

Der beklagte Steuerberater (Bekl.) hatte seinen Mandanten, den Kläger (Kl.), nur darüber belehrt, dass sich bei einer geplanten Gewinnausschüttung "hinsichtlich der Einkommenssteuer...sowie anrechenbarer Körperschaftssteuer kaum Auswirkungen ergeben würden". Der Bekl. hatte aber nicht erklärt, dass die Gewinnausschüttung der Kirchensteuer unterlag. Der Kl. verlangte Ersatz des auf Grund der Falschberatung entstandenen Steuernachteils.
Das OLG hat der Klage stattgegeben.

Ein Steuerberater habe seinen Mandanten grundsätzlich umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten zu unterrichten. Dabei dürfe er auch nicht die Belastungen durch eine eventuell bestehende Kirchensteuerpflicht verschweigen.

Angesichts der konkreten Verhältnisse in diesem Fall, sei die Belehrung auch nicht entbehrlich gewesen, weil anzunehmen sei, dass der Kl. sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Anfall und Ausmaß der Kirchensteuer für einen Kirchenaustritt entschieden hätte.
Quelle: PM OLG Düsseldorf



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