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Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten eines Architekten

(BFH, Urt. v. 12.09.2002 - IV R 60/01)

Leitsatz des Gerichts:
Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt.

Der Kläger (Kl.) ist Architekt und betreibt in den Kellerräumen seines Hauses ein Architekturbüro. Nach einer Außenprüfung erkannte das beklagte Finanzamt (Bekl.) die vom Kl. geltend gemachten Verluste nicht mehr als steuerlich relevant an und begründete dies mit der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Kl. Der Gesamtverlust habe in den letzten 14 Jahren 240.000 DM betragen. Den stark rückläufigen Einnahmen stünden gleichbleibend hohe Betriebsausgaben gegenüber. Die Personalkosten beruhten auf einem Arbeitsvertrag mit dem Sohn, die Durchführung dieses Vertrages sei aber zweifelhaft.

Das FG hat die gegen die vom Bekl. erlassenen Bescheide gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei einem vom Steuerpflichtigen trotz jahrelanger Verluste aufrechterhaltenen Architekturbüro die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass es nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird. Die festgestellten Tatsachen reichten aber noch nicht für die Annahme aus, der Kl. habe in den Streitjahren aus persönlichen Gründen und Motiven gehandelt und daher keine steuerlich beachtlichen Verluste aus selbstständiger Tätigkeit erlitten.

Vorliegend ergebe sich zwar für das Architekturbüro des Kl. eine negative Gewinnprognose. Außerdem habe der Kl. wohl objektiv nicht mehr die Möglichkeit, die bisher erwirtschafteten Verluste durch entsprechend hohe Gewinne in den folgenden Jahren auszugleichen. Dies reiche aber nicht aus, um eine Gewinnerzielungsabsicht des Kl. zu verneinen. Hierzu müssten besondere persönliche Gründe oder Motive hinzutreten, die auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen lassen. Die diesbezüglich fehlenden Feststellungen habe das FG nunmehr nachzuholen.
Quelle: BFH online



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