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Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier
(VG Neustadt, Urt. v. 18.06.2003 - 1 K 537/03.NW)
Leitsatz der Redaktion:
Eine erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ist zulässig.
Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde werden Hunde der Rasse American Staffordshire unwiderlegbar als Kampfhunde angesehen und unterliegen im Vergleich zu gewöhnlichen Hunden einer erhöhten Steuer von 614 Euro im Jahr.
Das VG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Differenzierung sei rechtlich unbedenklich, so das Gericht in seiner Begründung. Die Erstellung von Rasselisten in Anknüpfung an die abstrakte Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen sei nicht zu beanstanden; auf die konkrete Gefährlichkeit des betroffenen Hundes komme es nicht an.
Die Erhebung der Hundesteuer dürfe neben der Einnahmeerzielung außerdem auch dem Zweck dienen, die Haltung von Hunden bestimmter Rassen einzudämmen. Bei einer monatlichen Belastung von 51,16 Euro sei nicht davon auszugehen, dass die Erhebung der Steuer einem Verbot der Kampfhundehaltung gleichkomme und damit "erdrosselnde Wirkung" habe.
Quelle: PM VG Neustadt Nr. 14/2003
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