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Gemeindefinanzreform betrifft vor allem Gewerbesteuer
(BMF, Schreiben v. 05.08.2003)

Mitteilung der Redaktion:
Zentrale Elemente der nunmehr von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Gemeindefinanzreform sind die Reform der Gewerbesteuer und die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Bereits 2004 ist eine Entlastung in Höhe von 4,5 Milliarden Euro vorgesehen. Von 2005 an sollen es jährlich rund fünf Milliarden Euro sein.

Die Entlastung soll vor allem durch die Weiterentwicklung der Gewerbesteuer zur Gemeindewirtschaftssteuer erreicht werden. Zur Begründung wird angeführt, dass die heutige Gewerbesteuer wegen ihrer zunehmenden Beschränkung auf immer weniger große Steuerpflichtige nicht mehr die Aufgabe erfülle, den Gemeinden gleichmäßige und ergiebige Einnahmen zu sichern. Die Gewerbesteuer soll daher unter Beibehaltung des Hebesatzrechts der Kommunen zu einer Gemeindewirtschaftssteuer entwickelt werden und sich künftig in ein international wettbewerbsfähiges deutsches Steuerrecht einfügen.

Mit Hilfe der personellen Verbreiterung der Bemessungsgrundlage sollen alle Unternehmen und Unternehmer einschließlich der ca. 700.000 Freiberufler nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in die Besteuerung einbezogen werden. Hiermit soll der wirtschaftlichen Entwicklung während der letzten Jahrzehnte Rechnung getragen werden, wonach Angehörige der Freien Berufe, z.B. Ärzte und Rechtsanwälte, ihre Tätigkeiten in immer größerem Umfang in Formen ausüben, wie sie früher nur bei Gewerbebetrieben üblich waren. Eine steuerliche Mehrbelastung durch diese Ausweitung der Kommunalsteuer soll dabei durch die Tarifermäßigung des verbesserten § 35 EStG weitgehend vermieden.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Hinzurechnung von Zinsen für die Überlassung von Fremdkapital zum gewerbesteuerlichen Gewinn, die an Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen gezahlt werden
- Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer bei der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst sowie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
- Abschaffung des Staffeltarifs bei den Steuermesszahlen
- gleitender Abbau des Freibetrags für Personenunternehmen bei höheren Gewerbeerträgen von 25.000 bis 50.000 Euro
- Entfall aller übrigen Hinzurechnungen und Kürzungen für alle Gewerbesteuerpflichtigen, soweit sie nicht der Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung oder der Abgrenzung der inländischen Erträge von den ausländischen dienen
- der Freibetrag für Personenunternehmen wird von bisher 24.500 auf 25.000 Euro angehoben
- die Gewerbesteuermesszahl beträgt für Personenunternehmen und für Kapitalgesellschaften 3%
- Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Gewerbetreibenden
- Ein weiteres Element des Modells wird eine Veränderung des Anteils der Kommunen an der Umsatzsteuer sein.


Einkommensunabhängige Elemente wie Mieten, Zinsen und Leasingraten sollen bei der Gewerbesteuererhebung nicht einbezogen werden, sondern nur Gewinne. Dadurch soll eine Besteuerung der Substanz der Unternehmen vermieden werden.

Quelle: Mitteilung BMF

© juracontent.de



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