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Jahrelange Zahlung der Einkommenssteuer zusammenveranlagter Eheleute durch einen Ehegatten
(BFH, Urt. v. 15.01.2003 - II R 23/01)
Leitsätze des Gerichts:
1. Aus einer jahrelangen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuern stets allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen (konkludentes Verhalten), von einem Ausgleich nach § 426 I BGB abzusehen.
2. Wer diesem Schluss nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen.
Der Kläger (Kl.) ist Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau. Die Eheleute, die beide als Rechtsanwälte tätig waren, lebten in Gütertrennung, ließen sich aber zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Die geschuldeten Einkommensteuern wurden jeweils allein vom Kl. gezahlt. Mit seiner Erbschaftsteuererklärung machte er daraus gegen die Erblasserin Ausgleichsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das beklagte Finanzamt (Bekl.) erkannte abziehbare Verbindlichkeiten nicht an und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend fest.
Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. blieb ebenfalls erfolglos.
Aus der jahrelangen Übung der Eheleute, wonach der Kl. die von beiden geschuldeten Einkommensteuern allein getragen hat, sei auf den beiderseitigen Willen zu schließen, von einem Ausgleich nach § 426 I BGB abzusehen. Aus der ständigen Übung der Eheleute, wonach stets der eine Ehegatte die im Wege der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuer zahlt, sei der Schluss zu ziehen, dass er die Steuer auch im Innenverhältnis allein tragen solle. Dies ergebe sich u.a. aus dem Rechtsgedanken des § 1360b BGB.
Diese Grundsätze seien nicht auf Eheleute, von denen nur einer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, beschränkt. Zwar entspreche es dann, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, dass beide im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen die Gesamtschulden tragen; verfahren sie aber gleichwohl anders, lasse diese Handhabung auch unter selbstständig tätigen Eheleuten den Schluss zu, dass sie auf einen internen Ausgleich verzichten.
Dieser Schluss aus der jahrelangen Übung der Eheleute wäre hier nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Kl. eine anderslautende Vereinbarung mit der Ehefrau nachgewiesen hätte, wonach bezüglich der gemeinsam geschuldeten, aber von ihm gezahlten Steuern ein interner Ausgleich habe erfolgen sollen. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen.
Quelle: BFH online
[§ 426 I BGB]
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